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Über die Bedürftigkeit eines Arbeitslosen

Bedürftigkeit zur Arbeitslosenhilfe (ALH)

Vermögen/Einkommen | Bedürftigkeit ALH
Grundsätzliches

Ob Sie bedürftig sind im Sinne der Vorschriften der Arbeitslosenhilfe, beurteilt das Arbeitsamt anhand des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung". Dieses Zusatzblatt wird bzw. wurde Ihnen zusammen mit einem Hauptantragsformularübersandt.
Bedürftig sind Arbeitslose, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten können oder bestreiten können und anzurechnendes Einkommen die Höhe der Arbeitlosenhilfe nicht erreicht.
Nicht bedürftig sind Arbeitslose, solange mit Rücksicht auf ihr Vermögen, das Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners oder das Vermögen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft die Zahlung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.
Das Arbeitsamt ist demnach gehalten, neben Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die Ihres Ehegatten oder Lebenspartners festzustellen, da siCh insoweit Auswirkungen auf Ihre Arbeitslosenhilfe ergeben können. Dazu ist Ihre Mithilfe erforderlich.
Bitte beachen Sie:
Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe kann Ihnen versagt oder entzogen werden, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Ehe, eheähnliche Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft Da nicht nur Ihr eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch dasjenige Ihres Ehegatten (Lebens-)Partners zu berücksichtigen ist, erfragt Ziffer 7 des Zusatzblattes"Bedürftigkeitsprüfung" Angaben zur Ehe des Arbeitslosen, zur Lebenspartnerschaft bzw. zur Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht.

Bei einer Haushaltsgemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt; die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegen- seitiges Einstehen in Notfällen erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinsch sprechen u. a. folgende Umstände:

Eine Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleich- zeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen und Lebenspartner). Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.


Vermögen und Einkommen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird nach Vermögen und Einkommen- unterschieden.
Vermögen lässt - soweit es zu berücksichtigen ist - Bedürftigkeit ganz entfallen, weil der aktuelle Lebensunterhalt mit diesem Vermögen bestritten werden kann. Ob das berücksichtigte Vermögen tatsächlich verbraucht wird, ist unbedeutend. Bei jeder Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen muss jedenfalls noch vorhandenes Vermögen erneut berücksichtigt werden.
Einkommen lässt - soweit es zu berücksichtigen ist - Bedürftigkeit ganz oder teilweise entfallen. Bedürftigkeit entfällt ganz, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die an sich zustehende Arbeitslosenhilfe übersteigt.
Teilweise entfällt Bedürftigkeit, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die an sich zustehende Arbeitslosenhitfe nicht erreicht. Dann wird das zu berücksichtigende Einkommen auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet; die verbleioende Arbeitslosenhilfe gelangt zur Auszahlung.
Das Arbeitsamt ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben sowie die Ihres Ehegattenj(Lebens-) Partners zu Vermögen und Einkommen zu überprüfen. Dazu finden u. a. regelmäßig Datenabgleiche mit dem Bundesamt für Finanzen (BfF) statt. Angeknüpft wird hierbei an Ihre dem BfF von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen gemeldeten Freistellungsaufträge sowie die aufgrund der FreisteIlungsaufträge von der Kapitalertragssteuer freigestellten Beträge.
Ziffer 7.2 des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" erfragt deshalb die Anzahl der Freistellungsaufträge, die Sie, Ihr Ehegatte bzw. (Lebens-) Partner oder Sie beide gemeinsam erteilt haben. Ihre Angaben zu den Freistellungsaufträgen-sowie den Kapital-/Zinserträgen werden mit dem Ergebnis der Datenabfrage an das BfF verglichen. Die Ergebnisse lassen auch Rückschlüsse auf das zugrunde liegende Vermögen zu. Bitte beantworten Sie die Frage sorgfältig, damit Sie nicht in den Verdacht geraten, Kapitalerträge oder Vermögen verschwiegen zu haben.
Darüber hinaus darf das Arbeitsamt bei den betroffenen Stellen (z. B. Banken) Auskünfte über Ihr Vermögen einholen.
Zu berücksichtigendes Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Das Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" sieht die Eintragung der verschiedensten Vermögensarten vor (Ziffern 7.3. 7.6): Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparvei:trägen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (z. B. Aktien, Fonds-Anteile usw.) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen. Ein gesondertes Feld (Ziffer 7.7)ist für "sonstiges Vermögen" vorgesehen; dort findet sich Platz für Eintragungen zu Ed.elmetallen, wertvollen Sammlungen, Antiquitäten usw.


Nicht zu berücksichtigendes Vermögen Folgende Vermögensgegenstände dürfen trotz Verwertbarkeit nicht berücksichtigt werden: