Die Arbeitslosen-info

Bezug von ALGII unter "erleichterten Voraussetzungen" für über 58-jährige

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist eine Regelung im Sozialgesetzbuch verlängert worden, die älteren Arbeitslosen erhebliche Erleichterungen bringen kann: Die sogenannte 58er Regelung läuft erst am 31. Dezember 2007 aus. Wer bis dahin mindestens 58 Jahre alt und arbeitslos wird, der kann die Vorteile noch nutzen.

Arbeitslose können vom 58. Geburtstag an Arbeitslosengeld I oder II unter erleichterten Bedingungen beziehen. Das heißt: Ab 58 kann gegenüber der Arbeitsagentur erklärt werden, dass man keine Arbeit mehr suchen möchte (um sich etwa meist deprimierende Vorstellungsgespräche zu ersparen). Im Gegenzug muss aber zum frühest möglichen Zeitpunkt eine abschlagfreie Rente beantragt werden. Welche Bedingungen gelten dafür? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist zu tun, um die 58er-Regelung nutzen zu können? Dazu genügt die Vorsprache beim Fallmanager. Wer erst nach seinem 58. Geburtstag arbeitslos wird, der kann sofort von dem Privileg Gebrauch machen. Wer während der Arbeitslosigkeit 58 wird, der erhält Post von der Arbeitsagentur mit einem Erklärungsbogen. Für die Abgabe der Erklärung besteht kein Zeitdruck; man kann sich jederzeit auch mit 59 oder 60 Jahren noch aus der Vermittlungsdatei streichen lassen.

Welche Vorteile bringt die Regelung? Die Erklärung bringt zwei wesentliche Erleichterungen. Zunächst entfällt die Verpflichtung zur Eigensuche von Arbeit sowie zur Aufnahme einer von der Arbeitsagentur angebotenen zumutbaren Arbeit; auch die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen oder Bildungsmaßnahmen wird nicht mehr verlangt. Ferner wird Arbeitslosengeld (nach vorheriger Absprache mit der Arbeitsagentur) bei Urlaub grundsätzlich für bis zu 17 Wochen pro Jahr weitergezahlt. Ohne die Erklärung gilt das Urlaubsprivileg in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit oder in den ersten drei Monaten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nur eingeschränkt und auch nur für drei Wochen.

Auf welche „Nachteile“ lässt sich der Arbeitslose ein? Die Gegenleistung für die gelockerten Leistungsbedingungen besteht in der Inanspruchnahme einer abschlagfreien Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt. Ein Nachteil kann sich dabei für diejenigen Arbeitslosengeldbezieher ergeben, die eine abschlagfreie Rente vor Ablauf des Höchstanspruchs auf Arbeitslosengeld beziehen könnten. Dies trifft nach der Anhebung der Altersgrenzen im Rentenrecht aber noch für wenige Ausnahmefälle zu, etwa für Schwerbehinderte vom 60. Lebensjahr an. Die im Regelfall angestrebte vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit kann zwar ebenfalls vor dem 65. Lebensjahr an beansprucht werden, wird aber (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nur mit Abschlägen gezahlt und muss deshalb nicht beantragt werden.

Grundsätzlich bedeutet dies: Arbeitslosengeld kann gegebenenfalls bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden, wenn noch so lange Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (das Arbeitslosengeld I wird ja jetzt nur noch maximal für 18 Monate gezahlt).

Kann auch vorzeitig (freiwillig) Rente bezogen werden? Wer die Rentenvoraussetzungen erfüllt, der kann natürlich auch vorzeitig eine „Abschlagrente“ beantragen. Dies bietet sich etwa dann an, wenn die Leistungen der Arbeitsagentur niedriger sind als die zu erwartende Rente. Ist die Rente nur geringfügig höher als die Leistungen des Arbeitsamtes, so kann es sich lohnen zu rechnen, ob die Differenz nicht durch den Vorteil zusätzlicher Beiträge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeglichen wird.

Bleibt die Meldepflicht gegenüber der Arbeitsagentur bestehen? Ja. Das Gesetz will nicht auf alle Kontrollmöglichkeiten verzichten. So soll die Arbeitsagentur prüfen können, ob der Arbeitslose einen (nicht gemeldeten) Nebenjob ausübt oder überhaupt noch arbeitsfähig ist. Wer deshalb einen Meldetermin des Arbeitsamtes ohne wichtigen Grund versäumt, der muss mit einer „Sperrzeit“ von einer Woche rechnen.

Was verändert sich bei der Leistungshöhe, was gilt bei Nebenjobs? Für Arbeitslose, die Leistungen unter erleichterten Bedingungen beziehen, gelten die gleichen Regelungen zur Leistungshöhe wie für alle anderen Arbeitslosen. Das heißt: Es gibt weder einen Zuschlag noch einen Abschlag auf die Leistung, auch die Beiträge der Arbeitsagentur an die Rentenversicherung bleiben unverändert. Auch für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gelten die allgemeinen Regelungen. Das bedeutet: Beschäftigungen unter 15 Stunden wöchentlich sind zulässig. Erreicht der Nebenjob 15 Wochenstunden, so entfällt die Leistung. Ansonsten bleibt das erzielte Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I nach Abzug von Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bis zu 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Für Arbeitslosengeld II-Bezieher gelten detailliertere Zuverdienstgrenzen: Eine zeitliche Begrenzung gibt es beim Arbeitslosengeld II nicht. Jedes Einkommen mindert grundsätzlich die Hilfebedürftigkeit und damit das zustehende Arbeitslosengeld II. Allerdings bleiben die ersten 100 Euro monatlich immer anrechnungsfrei; vom Bruttoeinkommen darüber bis 800 Euro immer noch 20 Prozent und darüber hinaus bis 1200 Euro (wer ein Kind hat, bis 1500 Euro) weitere zehn Prozent. Für Hilfebedürftige mit einem Kind ergibt sich damit ein Freibetrag von bis zu 310 Euro.

Was ändert sich bei Krankheit oder Erwerbsminderung? Wer arbeitsunfähig ist, der muss dies der Arbeitsagentur anzeigen. Bis zu sechs Wochen zahlt die Agentur die Leistungen weiter, bei längerer Krankheit besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Beim Arbeitslosengeld II gibt es zwar keinen Krankengeldanspruch: Dafür wird es auch bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel bis zu sechs Monaten weitergezahlt (so lange, wie die Jobcenter noch von Erwerbsfähigkeit ausgehen).

Wer erwerbsgemindert ist, der hat trotz 58er-Regelung keinen Anspruch mehr auf die Leistungen der Arbeitsagentur, sondern wird auf die Erwerbsminderungsrente verwiesen. Bis zum Rentenbeginn zahlt die Agentur die Leistungen weiter. Bei rückwirkender Rentenzuerkennung werden die für den gleichen Zeitraum gezahlten Leistungen zwischen Arbeitsagentur und Rententräger verrechnet. Der Arbeitslosengeld II-Anspruch endet, sobald die volle Erwerbsminderung feststeht.

Quelle: www.echo-online.de

01.06.07