Gemäß § 16 Abs. 4 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet bleibt die "besondere Zuwendung für Haftopfer" bei der Ermittlung eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) unberücksichtigt, d. h. sie wird nicht mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
06.11.07